soziale Dienstleistungen

Hilfe gemäß
§§ 67 ff. SGB XII

Rosengarten 7  -  52146 Würselen
Telefon: (02405) 47 97 88
Telefax: (02405) 42 65 61

DOWAS ist ein gemeinnütziges
soziales Non-Profit-Unternehmen

DOWAS leistet Hilfe gemäß §§ 67 ff. SGB XII

Seit dem 01.01.2005 regelt das Sozialgesetz, dass bestimmten Personen besonders geholfen werden muss. Das besondere dabei ist, dass dieses keine 'Kann-Verordnung' ist, sondern eine verbindliche Anweisung des Gesetzgebers, die befolgt werden muss.

Auch die Frage, wer denn nun von diesem Gesetz betroffen ist, wer also als Person in diesem Sinen gilt, kann nicht mehr durch die Gemeinde oder gar den Sachbearbeiter vor Ort festgesetzt werden, sondern durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales.

Damit haben endlich alle betroffenen Personen einen Rechstanspruch auf soziale Hilfe. Diese Hilfe darf auch nicht aus finanziellen Gründen verwehrt werden.

Wir bergrüßen diese Neuerung und sind gerne bereit, unseren Beitrag bei der Erfüllung dieses Gesetzes zu erbringen.

Durch Einzelfallbetreuung (sog. 'Case-Management') gewährleisten wir, dass den Personen, die Hilfe benötigen, optimal geholfen wird. Das Ziel ist die Überwindung des vorübergehenden Zustandes der Hilfsbedürftigkeit und Mitwirkung des Betroffenen.

Gerne beteiligen wir auch andere Stellen bei der Lösung der Probleme, dabei folgen wir auch der gesetzlichen Forderung, dass diese Hilfeleistungen als Gesamtleistung verschiedener Hilfsstellen zu erbringen sind.

Als Einzelfallcoach bilden wir für den Hilfeersuchenden die zentrale Anlaufstelle.

Hier unterstzützen wir den Betreuten mit verschiedensten Möglichkeiten:

  • Hilfe beim Ausfüllen von Formularen
  • Kopieren
  • Erhält Aktenordner zur Archivierung seiner Unterlagen
  • Wir beatworten Fragen.
  • Der Mandant telefoniert, ...
  • recherchiert im Internet, ...
  • schreibt am PC Briefe oder Bewerbungen, ...
  • hilft bei einfachen Aufgaben mit und erfährt positives Feedback.
  • Während seines Aufenthaltes bei DOWAS erlebt der Hilfeersuchende eine gewaltfreie, höfliche und sozial anregende Atmosphäre in die er integriert wird.

Probleme werden ausschließlich durch rechststaatliche Methoden gelöst, nötigenfalls durch Hilfe unserer Juristen und Rechtsanwälte, mit denen wir als Kooperationspartner sehr eng zusammen arbeiten.

Wir glauben, dass der Gesetzgeber diese Art von Heilfe meinte, als er die §§ 67 ff. erließ.

SGB XII

§ 67
Leistungsberechtigte

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

§ 68
Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.

(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.

Gesetzestext aller hier zitierter Paragraphen  ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Aktualität.

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